Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.08.2021 (Az.: 14 HK
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
A.
Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers in der Beklagten zu 1.
Der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger ist der Sohn der Edda R. und des am 19.01.2020 verstorbenen Peter R. Bis zum Tod des Peter R. waren Betreuer die Eltern des Klägers, wobei beide Elternteile einzelvertretungsberechtigt waren. Die Betreuung erstreckt sich u.a. auch auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Seit 11.03.2020 ist Frau Isabella D. weitere einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers.
Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Halbbruders des Klägers Michael R. . Michael R. ist Sohn des Peter R.
Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren nach deren Gründung mit Urkunde des Notars Dr. S. (URNr. ...77/2005 laut Anl. K 24) zunächst die Eheleute Peter und Edda R. An dem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,00 € hielten die Eheleute R. jeweils einen Anteil von 12.500,00 € (Peter R. Geschäftsanteil Nr.1 und Edda R. Geschäftsanteil Nr. 2).
Die Satzung der Beklagten zu 1 lautete auszugsweise wie folgt (Anl. K 24):
"§ 6 Verfügung über Geschäftsanteile
Die Teilung von Geschäftsanteilen sowie jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen, insbesondere die Abtretung, die Verpfändung und die Nießbrauchsbestellung, ist bis zum Vorliegen eines einstimmig gefassten Zustimmungsbeschlusses aller Gesellschafter unwirksam. (...)"
Mit notarieller Urkunde vom 05.12.2008 (UR-Nr. ...66/2008 laut Anl. K 9) teilten die Eheleute ihre Anteile an der Peter R. GmbH in Anteile von jeweils 6.250,00 € (Peter R. Geschäftsanteile Nrn 1 und 3, Edda R. Geschäftsanteile Nrn 2 und 4). Mit gleicher Urkunde schenkten die Eheleute dem Sohn des Peter R. aus erster Ehe, Michael R., die Geschäftsanteile Nrn 1 und 2 und dem Kläger die Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 und traten diese ab. Die Anteilsabtretung an Michael R. sollte sofort wirksam werden, die Abtretung an den Kläger erst "mit Genehmigung des Familiengerichts".
In der Urkunde vom 05.12.2008 laut Anl. K 9 hieß es unter V.:
"Die Beteiligten wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass
1.
die Abtretung für die Gesellschaft erst mit Vorlage der neuen Liste der Gesellschafter beim Handelsregister wirksam ist; Aus diesem Grund erteilt der Veräußerer dem Erwerber bereits heute bis zu diesem Zeitpunkt Vollmacht, befreit von § 181 BGB, für ihn in Gesellschafterversammlungen abzustimmen; (...)
4.eine aktualisierte Liste muss beim Registergericht eingereicht werden. Der Notar wird zu deren Entwurf beauftragt, ebenso zur Einreichung der entsprechenden Bescheinigung.
(...)"
In Vollzug der Urkunde vom 05.12.2008 reichte der beurkundende Notar unter URNr. ...93/2008 beim Handelsregister die Gesellschafterliste laut Anl. K 14 ein, die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 GmbH Herrn Michael R. (Geschäftsanteile Nrn 1 und 2), Herrn Peter R. (Geschäftsanteil Nr. 3) und Frau Edda R. (Geschäftsanteil Nr. 4) auswies. Nach Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Schenkung von Geschäftsanteilen und Kommanditeinlagen gemäß Urkunde des Notars Dr. Martin S. (...) vom 05.12.2008, URNr. ...66/2008" (Anl. K 11) und Genehmigung des Schenkungsvertrages durch das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 09.06.2009 (Anl. K 12) waren die Bedingungen, unter denen die Geschäftsanteilsabtretung stand, erfüllt. Eine dementsprechend aktualisierte Gesellschafterliste der Beklagten zu 1 wurde jedoch in der Folge bis 15.01.2020 nicht eingereicht.
Am 16.01.2020 ging beim Amtsgericht Registergericht München die unter dem 15.01.2020 vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1 eingereichte Gesellschafterliste laut Anl. K 15 beim Handelsregister ein, die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 nunmehr Michael R. (Geschäftsanteile Nrn 1 und 2) und den Kläger (Geschäftsanteile Nrn 3 und 4) mit jeweils zwei Geschäftsanteilen zu je 6.250,00 € auswies. Die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 wurde am 20.01.2020 in den Registerordner aufgenommen.
Mit Urkunde des Notars Dr. G. vom 17.01.2020 (URNr. ...87/2020) laut Anl. K 17, bei deren Errichtung im Klinikum N. neben Peter R. Michael R. und die Beklagte zu 2 anwesend waren, veräußerte der Kläger, hierbei vertreten durch Peter R. als dessen Betreuer, die Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an der Beklagten zu 1 zum Preis von insgesamt 12.500 € an die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Michael R. Gleichzeitig trat der Kläger in der notariellen Urkunde diese Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte zu 2 an ihn an die Beklagte zu 2 ab. Die Urkunde vom 17.01.2020 [im folgenden: GAV] enthält unter § 3 Nr. 2 folgenden weiteren Passus:
"Zustimmung:
Sämtliche Gesellschafter der GmbH sind anwesend oder vertreten und fassen unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften folgenden Gesellschafterbeschluss:
Den in dieser Urkunde vereinbarten Geschäftsanteilsabtretungen wird vorbehaltslos zugestimmt.
(...)"
Der beurkundende Notar reichte am 21.01.2020 eine neue Gesellschafterliste laut Anl. K 20 beim Handelsregister ein, die am 23.01.2020 in das Handelsregister aufgenommen wurde und die als Gesellschafter der Beklagten zu 1 Michael R. (Geschäftsanteile Nrn 1 und 2) und die Beklagte zu 2 (Geschäftsanteile Nrn 3 und 4) mit jeweils zwei Geschäftsanteilen zu je 6.250,00 € auswies.
Die Beklagte zu 1 ist geschäftsführende Komplementärin der Peter R. GmbH & Co. Grundstücks KG sowie der R. B.- und I. GmbH & Co G. KG, die jeweils über Grundvermögen im Wert von mindestens fünf Millionen Euro verfügen, hält jedoch keinen Kapitalanteil an den beiden Kommanditgesellschaften. Kommanditisten der beiden Kommanditgesellschaften sind zu gleichen Teilen der Kläger und Michael R.
Der Kläger trug vor, dass die Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers durch diesen an die Beklagte zu 2 unwirksam sei, da der nach § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 dazu erforderliche einstimmige Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter nicht vorgelegen habe. Denn der Gesellschafterbeschluss vom 17.01.2020, mit dem die Zustimmung zur Abtretung hätte erklärt werden sollen, sei entsprechend §
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte zu 1 ist verpflichtet, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts München für die unter
Gegenüber der Beklagten zu 1 wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2020, mit dem der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 der Gesellschafterliste zu je nominal EUR 6.250,- von dem Kläger auf die Beklagte zu 2 zugestimmt wurde, nichtig ist.
3.Gegenüber der Beklagten zu 2 wird festgestellt, dass nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2 mit den in der Gesellschafterliste mit laufender Nummer 3 und 4 bezeichneten Geschäftsanteilen zu je nominal EUR 6.250,- an dem Stammkapital der Beklagten zu 1 im Nennwert von insgesamt EUR 25.000,- beteiligt ist.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat am 30.03.2022 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist nach wie vor Gesellschafter der Beklagten zu 1, so dass ihm die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche zustehen.
I. Durch den GAV wurde eine Änderung der Gesellschafterstellung des Klägers nicht bewirkt. Zwar ist der GAV entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unwirksam und liegen die nach § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 erforderlichen Zustimmungen aller Gesellschafter zur Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 an die Beklagte dem Grunde nach vor, die von Peter Reiß als Betreuer des Klägers für diesen abgegebene Zustimmungserklärung ist jedoch nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam.
a. Die Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 durch den Kläger an die Beklagte zu 2 ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach §§ 1795 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Veräußerung und Abtretung der Geschäftsanteile handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger einerseits und dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem Verwandten in gerader Linie des Betreuers andererseits, da die Beklagte zu 2 mit Peter R. nicht in gerader Linie verwandt, sondern dessen Schwiegertochter ist und damit kein Fall vorliegt, der vom Wortlaut des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst würde.
Rechtsfehlerhaft nimmt das Landgericht insoweit an, dass § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB im streitgegenständlichen Fall auf die Beklagte zu 2 als mit dem Betreuer verschwägerte Person iSd. § 1590 BGB entsprechend anwendbar sei. Denn eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende erweiternde Auslegung auf andere Personen als Verwandte in gerader Linie iSd. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung nicht zulässig. Sollte bei einem Rechtsgeschäft des insoweit vom Betreuer vertretenen Betroffenen mit einer mit dem Betreuer verschwägerten Person ein erheblicher Interessenkonflikt bestehen, so ist nach § 1796 BGB vorzugehen, was im streitgegenständlichen Fall allerdings nicht geschehen ist (für Verwandte des Betreuers in der Seitenlinie iSd. § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997 - 3Z BR 352/97, Rdnr. 13, für Verschwägerte iSd. § 1590 BGB OLG Hamm, FamRZ 1965,
Selbst wenn man mit den vom Landgericht in Bezug genommenen Literaturmeinungen (Sonnenfeld in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, Rdnrn 33 ff. zu § 1795 BGB und Spickhoff in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, München 2020, Rdnr. 17 zu § 1795 BGB) unter bestimmten Umständen eine erweiterte Anwendung des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB annehmen sollte, so wären die dafür nach diesen Meinungen zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Denn eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird von diesen Literaturstimmen nur bei Strohmanngeschäften angenommen, also in Fällen, in denen die verschwägerte Person Strohmann einer in gerader Linie mit dem Betreuer verwandten Person ist und deshalb ein Umgehungsgeschäft vorliegt (vgl. Sonnenfeld, aaO, Rdnr. 39 zu § 1795 BGB und Spickhoff, aaO). Dies bedeutet, dass die Beklagte zu 1 als Ehefrau des Michael R., des Sohns des Betreuers, Strohfrau ihres Ehemannes hätte sein müssen. Für eine solche Annahme sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich; allein die bestehende Ehe rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
b. Peter Reiß bedurfte zum Abschluss des GAV für den Kläger auch gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Denn die Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1 betrug nur 50 % und überstieg damit nicht den von der Rechtsprechung für eine Genehmigungspflicht aufgestellten Grenzwert (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 -
c. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es auch dem Grunde nach nicht an dem nach § 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten zu 1 erforderlichen einstimmigen Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter zur Abtretung der Geschäftsanteile durch den Kläger an die Beklagte. Denn sowohl der Kläger, dieser vertreten durch Peter R. als sein einzelvertretungsberechtigter Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, als auch Michael Reiß haben ausweislich § 3 Nr. 2 GAV der Abtretung der Geschäftsanteil Nrn 3 und 4 an die Beklagte zugestimmt.
aa. Zwar gilt gemäß §
bb. Aufgrund der Regelung in §
Die gegen eine Anwendbarkeit des §
(1) Die unstreitige Tatsache, dass zwischen dem Eintritt der letzten Bedingung für die Schenkung der Geschäftsanteile Nrn 3 und 4 durch Edda und Peter Reiß an den Kläger im Juni 2009 (vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) und der Einreichung bzw. Aufnahme der den Kläger ausweisenden Gesellschafterliste vom 15.01.2020 mehr als ein Jahrzehnt liegt, schließt eine Anwendbarkeit des §
(2) §
(3) Warum sich die am GAV Beteiligten nicht auf §
(4) Schließlich kann die Gesellschafterliste vom 15.01.2020 auch dann die in §
Nach der Rechtsprechung des BGH folgt aus dieser vom Notar eingegangenen Verpflichtung zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste aus §
Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Rostock vom 25.01.2017 -
Die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste vom 15.01.2020 laut Anl. K 15 nicht durch den Notar, sondern durch den Geschäftsführer der Gesellschaft ist daher unschädlich und hindert die Anwendbarkeit des §
cc. Auch unabhängig von der von den Parteien ventilierten Frage der Anwendbarkeit des §
Nach alledem liegt ein grundsätzlich einstimmiger Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter iSd. § 6 der Satzung der Beklagten zu 1 vor.
d. Von Geschäftsunfähigkeit des Peter R. zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung am 17.01.2020, die zu einer Unwirksamkeit der Zustimmung führen würde, kann nicht ausgegangen werden. Diese stünde, wenn er sich hierauf berufen wollte, zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Laut dem psychiatrischen Befund vom 15.01.2020 (Anl. K 40) bestand aufgrund kognitiver Defizite im Kurzzeitgedächtnis nur der Verdacht auf zumindest ein leichtes kognitives Defizit (ICD 10 F 06.7) und wirkten die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Peter R. beeinträchtigt. Gleichzeitig hielt die untersuchende Psychiaterin jedoch ausdrücklich fest, dass die Kritik- und Urteilsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben sei. Dies belegt eine Geschäftsunfähigkeit des Peter R. nicht. Zum einen handelt es sich nur um eine Verdachtsdiagnose, zum anderen würde ein leichtes kognitives Defizit per se auch noch keine Geschäftsunfähigkeit begründen. Im Übrigen spricht gegen eine Geschäftsunfähigkeit auch, dass sich der Notar, der den GAV vom 17.01.2020 laut Anl. K 17 beurkundete, anlässlich der Übergabe des Testaments des Peter R. an ihn am selben Tag und unmittelbar vor der Beurkundung des GAV aufgrund einer von ihm geführten Besprechung und Befragung von der seiner Meinung nach vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit des Peter Reiß überzeugte (vgl. den diesbezüglichen Vermerk des Notars Dr. G. in URNr. ... 86/2020 laut Anl. B 1). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
e. Die Zustimmungserklärung des Klägers, die für ihn durch seinen Betreuer Peter Reiß abgegeben wurde, ist jedoch nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
§ 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB gilt zwar grundsätzlich für jedes Rechtsgeschäft, bei der Mitwirkung an der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen ist jedoch zu differenzieren. Handelt es sich bei den Beschlüssen um Maßnahmen der Geschäftsführung, findet die Norm wegen fehlenden Interessenkonflikts im Grundsatz keine Anwendung. Anders verhält es sich dagegen bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.1975 -
Insoweit kann auch dahinstehen, wer zum Zeitpunkt der Fassung des Zustimmungsbeschlusses vom 17.01.2020 Gesellschafter der Beklagten zu 1 war: Edda, Peter und Michael R. oder der Kläger und Michael R. Auf Grund der Gesellschafterstellung des Michael R. in beiden Konstellationen ist der Tatbestand des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB in jedem Fall erfüllt. In ersterem Fall wäre darüber hinaus auch § 1795 Abs. 2 BGB gegeben.
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 1795 BGB vor, so führt dies grundsätzlich nur zur schwebenden Unwirksamkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts, hier also des Zustimmungsbeschlusses vom 17.01.2020, bis zur Genehmigung durch einen zu bestellenden Ergänzungsbetreuer. Ein solcher wurde unstreitig nicht bestellt, sodass eine Genehmigung entsprechend § 177 BGB nicht erfolgt ist. Da im streitgegenständlichen Fall jedoch neben Edda R. Frau Isabella D. einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers ist und letztere durch die Klageerhebung namens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Zustimmung für den Kläger nicht erteilt werden soll, ist für eine Genehmigung der von Peter R. abgegebenen grundsätzlich schwebend unwirksamen Zustimmungserklärung kein Raum mehr.
Nach alledem ist der Zustimmungsbeschluss vom 17.01.2020 endgültig unwirksam und die Beklagte zu 2 nicht anstelle des Klägers Gesellschafterin der Beklagten zu 1 geworden.
II. Damit hat der Kläger als Gesellschafter der Beklagten zu 1 gegen diese aus dem Gesellschaftsverhältnis einen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste, die ihn an Gesellschafter ausweist (Klagantrag 1).
III. Der durch den Notar in der Urkunde vom 17.01.2020 festgestellte Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1, wonach der Abtretung der Gesellschaftsanteile des Klägers an die Beklagte zu 2 zugestimmt werde, ist nichtig, da er gegen die Satzung der Beklagten zu 1 verstößt; das in § 6 der Satzung vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis wurde nicht erreicht, da es an einer wirksamen Stimmabgabe des Klägers fehlt (vgl. oben). Dies war auf Klagantrag 2 hin festzustellen.
IV. Bei der Frage, ob der Kläger bzw. die Beklagte zu 2 Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist, handelt es sich unproblematisch um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt jedenfalls daraus, dass sich die Beklagte zu 2 der Gesellschafterstellung berühmt. Da wie gezeigt tatsächlich der Kläger die streitgegenständlichen Gesellschaftsanteile innehat, war auf Klagantrag 3 die begehrte Feststellung auszusprechen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, das Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Verkündet am 30.03.2022