OLG München - Endurteil vom 30.03.2022
7 U 5926/21
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 9211/20

Parallelentscheidung zu OLG München 7 U 6050/21 v. 30.03.2022

OLG München, Endurteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 5926/21

DRsp Nr. 2022/6085

Parallelentscheidung zu OLG München 7 U 6050/21 v. 30.03.2022

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.08.2021 (Az.: 14 HK O 9211/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers in der Beklagten zu 1.

Der unter rechtlicher Betreuung stehende Kläger ist der Sohn der Edda R. und des am 19.01.2020 verstorbenen Peter R. Bis zum Tod des Peter R. waren Betreuer die Eltern des Klägers, wobei beide Elternteile einzelvertretungsberechtigt waren. Die Betreuung erstreckt sich u.a. auch auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Seit 11.03.2020 ist Frau Isabella D. weitere einzelvertretungsberechtigte Betreuerin des Klägers.

Die Beklagte zu 2 ist die Ehefrau des Halbbruders des Klägers Michael R. . Michael R. ist Sohn des Peter R.

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