BSG - Urteil vom 21.10.1998
B 9 VG 1/97 R
Normen:
BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BKGGÄndGBKGGÄndG 12; BVG § 45 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; OEG § 1 Abs. 8 ; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 223
SozR-3 3100 § 45 Nr. 3

Pflegekindeigenschaft eines in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebrachten Kindes

BSG, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen B 9 VG 1/97 R

DRsp Nr. 1999/4574

Pflegekindeigenschaft eines in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebrachten Kindes

1. Das in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebrachte Kind des einen Partners gilt auch im Sinne des § 45 BVG nF nicht als Pflegekind des anderen Partners, so daß es also bei dessen Tod keinen Anspruch auf Waisenrente erwirbt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BKGGÄndGBKGGÄndG 12; BVG § 45 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; OEG § 1 Abs. 8 ; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der im November 1976 geborene Kläger ist Sohn der 1948 geborenen S N (N) und lebte mit dieser und deren Lebenspartner P (P) von Dezember 1987 bis 1994 in einem gemeinsamen Haushalt. Am 9. März 1994 verlor P durch eine Gewalttat das Leben. Der Täter, ein Amokschütze, tötete sich unmittelbar nach der Tat selbst. P hatte im März 1994 ein monatliches Bruttoeinkommen von 9.600,- DM, N. nur ein solches von etwa 3.600,- DM. Im April 1994 machte der Kläger beim Beklagten geltend, er sei Pflegekind des P und beantragte deswegen Waisenrente. Mit Bescheid vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1995 lehnte der Beklagte den Antrag ab.