BFH - Urteil vom 23.09.1998
XI R 11/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 11, § 32 ; SGB VIII §§ 33, 34, 39, 77 ;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BFH/NV 1999, 547
BFHE 187, 39
BStBl II 1999, 133
DB 1999, 312
DStR 1999, 154
NJWE-FER 1999, 165
Vorinstanzen:
FG Köln,

Pflegesätze für Kinderbetreuung

BFH, Urteil vom 23.09.1998 - Aktenzeichen XI R 11/98

DRsp Nr. 1999/828

Pflegesätze für Kinderbetreuung

»Pflegesätze, die für die Unterbringung von Kindern in einem Kinderhaus gezahlt werden, sind keine Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG. Kinder, die in einem Kinderhaus untergebracht sind, sind keine Pflegekinder.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11, § 32 ; SGB VIII §§ 33, 34, 39, 77 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1991 ein Kinderhaus, eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden. Für den Betrieb des Kinderhauses liegt eine Erlaubnis nach § 45 des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) des Landschaftsverbandes Rheinland vor. Die Erlaubnis ist auf ein Kinderhaus mit sechs Kindern begrenzt. In dem Kinderhaus der Klägerin lebten im Streitjahr sechs Kinder, die nur noch zum Teil Kontakt zum Elternhaus hatten. Seit 1991 beschäftigt die Klägerin zwei Angestellte. Für die erbrachten Leistungen erhält die Klägerin Pflegesatzzahlungen des R-Kreises, die 1992 101,35 DM und 1993 104,80 DM pro Kind und Tag betrugen.