BGH - Beschluß vom 25.11.1998
XII ZB 204/96
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 75
FamRZ 1999, 649
NJW-RR 1999, 429
VersR 2000, 201

Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenhändigen Überprüfung von Fristnotierungen

BGH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen XII ZB 204/96

DRsp Nr. 1999/244

Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenhändigen Überprüfung von Fristnotierungen

Die an die Sorgfalt des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache - wie hier - ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird oder ohne daß Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben. Grundsätzlich darf der Anwalt darauf vertrauen, daß ihm die Sache aufgrund der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe: