OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2014
18 WF 185/14
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Villingen, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 265/11

Pflicht einer Partei zur Bestreitung der Prozesskosten aus rückwirkend gezahltem Unterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 18 WF 185/14

DRsp Nr. 2015/6150

Pflicht einer Partei zur Bestreitung der Prozesskosten aus rückwirkend gezahltem Unterhalt

Die Berücksichtigung nachträglich erhaltener Unterhaltsleistungen bei der Prozesskostenhilfe Eine Partei muss rückwirkend bezahlten Unterhalt dann für die Verfahrenskosten einsetzen, wenn und soweit sie zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung bei Berücksichtigung des - an sich laufend zu zahlenden, nunmehr aber erst rückwirkend erhaltenen - Unterhalts zu monatlichen Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 15.05.2014 (2 F 265/11) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antragstellerin auf die Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen 180,00 € bis 31.01.2014 sowie ab Aufforderung durch die Landesoberkasse monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen hat.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung, im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe eine Unterhaltsnachzahlung für die angefallenen Verfahrenskosten einsetzen zu müssen.