I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. In einem Prozeßvergleich vom 03.03.1994 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin 2.250,00 DM Trennungsunterhalt, 450,00 DM Kindesunterhalt für die Tochter A. und 800,00 DM Kindesunterhalt für das Kind B. zu zahlen.
In dem vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller um Prozeßkostenhilfe für eine Abänderungsklage nachgesucht, mit der er erreichen will, daß der Prozeßvergleich dahingehend abgeändert wird, daß ab 01.08.1995 kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet wird und daß der Kindesunterhalt für A. auf 310,00 DM sowie für B. auf 256,00 DM herabgesetzt wird.
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