OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.11.1997
2 UF 99/97
Normen:
ZPO § 119 S. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 111

PKH-Rechtsverteidigung, Rechtsmittelinstanz

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 99/97

DRsp Nr. 1998/4307

PKH-Rechtsverteidigung, Rechtsmittelinstanz

»Begehrt in zweiter Instanz der Berufungsgegner Prozeßkostenhilfe, ohne durch eine Antragstellung gegenüber dem Rechtsmittel erkennen zu lassen, in welchem Umfang er das angefochtene Urteil verteidigt, kann ihm mangels (erkennbarer) Rechtsverteidigung - unbeschadet § 119 S. 2 ZPO - keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 119 S. 2;

Gründe:

Nachdem die Beklagte bis heute im Berufungsverfahren weder einen in mündlicher Verhandlung zu verlesenden Sachantrag angekündigt noch einen solchen im Einzelrichtertermin vom 04.11.1997 gestellt und auch in ihrem PKH-Gesuch ihr beabsichtigtes, künftiges Prozeßverhalten nicht angedeutet hat, läßt sich eine Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die klägerische Berufung nicht erkennen, für die ihr - ohne weitere Voraussetzungen - Prozeßkostenhilfe gem. § 119 Satz 2 ZPO hätte bewilligt werden können.