OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.08.1998
2 W 8/98
Normen:
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 § 121 Abs. 2 S. 2 ;

PKH-Statusverfahren - Anwaltsbeiordnung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 2 W 8/98

DRsp Nr. 1999/3900

PKH-Statusverfahren - Anwaltsbeiordnung

»Wird in einem Statusverfahren des 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zeugenvernehmung durchgeführt und ein Abstammungsgutachten eingeholt, handelt es sich nicht mehr um einen anwaltslos führbaren einfachen Fall. Der Scheinvater hat vielmehr im Rahmen der Prozeßkostenhilfe Anspruch auf die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten.«

Normenkette:

ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 § 121 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Das am 29.04.1997 geborene klagende Kind hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte sein Vater ist und weiter dessen Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts gefordert. Es hat vorgetragen, innerhalb der maßgebenden gesetzlichen Empfängniszeit vom 01.07.1996 bis 30.10.1996 habe der Beklagte der Kindesmutter beigewohnt. Der Beklagte hat mit der Begründung Klagabweisung beantragt, er sei in der Zeit vom 25.07.1996 bis 01.09.1996, also auch an dem möglichen Empfängnistag 06.08.1996 in der Türkei gewesen, während sich die Kindesmutter in Deutschland aufgehalten habe. Diese habe auch eingeräumt, während der Empfängniszeit mit mindestens einem weiteren Mann sexuellen Kontakt unterhalten zu haben.