OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.04.1998
2 WF 14/98
Normen:
ZPO § 323, § 328 Abs. 1 Nr. 5, § 722, § 723 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 309
NJW-RR 1999, 82

Polen; Anerkennung; Unterhaltsentscheidungen; Vollstreckbarerklärung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 2 WF 14/98

DRsp Nr. 1998/17032

Polen; Anerkennung; Unterhaltsentscheidungen; Vollstreckbarerklärung

»1. Obwohl wegen des Inkrafttretens des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 für polnische Unterhaltsurteile seit 01.07.1996 die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, kann statt der Klage auf Vollstreckbarerklärung dieser Urteile nach §§ 722, 723 ZPO eine neue selbständige Leistungsklage erhoben werden.2. Möchte der Unterhaltsberechtigte jedoch die Verurteilung zur Zahlung höherer Unterhaltsbeträge erreichen, als ihm im polnischen Urteil zugesprochen worden sind, kann dies nur im Wege der Abänderungsklage geschehen.«

Normenkette:

ZPO § 323, § 328 Abs. 1 Nr. 5, § 722, § 723 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre am 27.12.1969 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts für Wroclaw-Srödmiescie/Polen vom 28.11.1985 geschieden. In Nr. IV dieser Entscheidung wurde der Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsleistungen i. H. v. 4.000,00 Zloty (Z1) verurteilt.