OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2009
II-8 WF 185/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 a.F.;
Fundstellen:
FamRB 2010, 107
FamRZ 2010, 1084
FuR 2010, 223
NJW 2010, 1085
NJW 2010, 1585
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr , vom 13.08.2009

Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 185/09

DRsp Nr. 2010/1494

Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts

1. In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH - Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde. 2. Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 13.08.2009 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufge-hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 a.F.;

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, seine geschiedene Ehefrau auf Abänderung seiner durch Vergleich titulierten Unterhaltsverpflichtung in Anspruch zu nehmen.