OLG Bamberg - Beschluß vom 15.12.1997
7 WF 145/97
Normen:
ZPO § 119 S. 2 § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 111

Prozeßkostenhilfe: Erfolgsaussichten bei Rechtsmittel gegen Zwangsgeldbeschluß nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

OLG Bamberg, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 7 WF 145/97

DRsp Nr. 1999/4698

Prozeßkostenhilfe: Erfolgsaussichten bei Rechtsmittel gegen Zwangsgeldbeschluß nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

»1. Wird die Auskunft nach Festsetzung eines Zwangsgeldes erteilt, besteht wegen der förmlichen Weitergeltung des Zwangsgeldbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf dessen Beseitigung gerichtete Beschwerde.2. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dieser trotz der unstreitigen Erfüllung des Auskunftsanspruchs den Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nicht für erledigt erklärt, sondern Zurückweisung der Beschwerde fordert.3. In diesem Fall ist dem Gläubiger, obwohl ihm für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt war, entgegen der Regelung des ZPO § 119 S 2 Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu verweigern.«1. Erfüllt der Schuldner den Auskunftsanspruch aus einem Urteil, dann werden auf das Auskunftsurteil gestützte Zwangsmittel nach § 888 ZPO (hier: ein Zwangsgeld) unzulässig.2. Da ein Zwangsgeldbeschluß einen Vollstreckungstitel darstellt, hat der Schuldner nach Erfüllung der zugrundeliegenden Verpflichtung ein rechtliches Interesse an der förmlichen Beseitigung des Titels, damit der Gläubiger nicht nach Belieben weiter vollstrecken kann.