I.
Dem Antragsgegner wurde im Scheidungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts vom 30.9.1999 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Gleichzeitig wurden ihm monatliche Ratenzahlungen auf die Prozeßkostenhilfe in Höhe von 350.- DM auferlegt. Dies wurde vom Amtsgericht im wesentlichen damit begründet, daß die vom Antragsgegner allein getragenen Zins- und Tilgungslasten für das von der Antragstellerin und den Kindern bewohnte ehegemeinschaftliche Haus, welches ohnehin nach der Trennung nicht gehalten werden könne, als Vermögensbildung nicht berücksichtigt werden könnten. Dafür seien andererseits auch das Kindergeld und Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld beim Einkommen nicht angerechnet worden.
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