OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.12.1999
2 WF 155/99
Normen:
ZP0 § 114; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 89
OLGReport-Karlsruhe 2000 353

Prozeßkostenhilfe; Hausbaudarlehen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 2 WF 155/99

DRsp Nr. 2000/9289

Prozeßkostenhilfe; Hausbaudarlehen

»Hausbaudarlehen aus der Zeit vor der Trennung der Eheleute können einkommensmindernd geltend gemacht werden, wenn die Höhe der Rückführung in angemessenem Verhältnis zum Einkommen steht. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situtation der Familie vorzunehmen und ggf. in einer Alternativberechnung festzustellen, welche Aufwendungen die Partei ohne Rückführung des Hausdarlehens im Rahmen der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse geltend machen könnte.«

Normenkette:

ZP0 § 114; ZPO § 115 ;

Gründe:

I.

Dem Antragsgegner wurde im Scheidungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts vom 30.9.1999 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Gleichzeitig wurden ihm monatliche Ratenzahlungen auf die Prozeßkostenhilfe in Höhe von 350.- DM auferlegt. Dies wurde vom Amtsgericht im wesentlichen damit begründet, daß die vom Antragsgegner allein getragenen Zins- und Tilgungslasten für das von der Antragstellerin und den Kindern bewohnte ehegemeinschaftliche Haus, welches ohnehin nach der Trennung nicht gehalten werden könne, als Vermögensbildung nicht berücksichtigt werden könnten. Dafür seien andererseits auch das Kindergeld und Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld beim Einkommen nicht angerechnet worden.