OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.04.1997
6 UF 4/97
Normen:
ZPO § 114 § 115 ; BGB § 1360a Abs. 4 § 1610 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 405/95

Prozeßkostenvorschußanspruch des volljährigen Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 03.04.1997 - Aktenzeichen 6 UF 4/97

DRsp Nr. 1997/5611

Prozeßkostenvorschußanspruch des volljährigen Kindes

1. Auch ein volljähriges Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß für einen Rechtsstreit, der eine persönliche Angelegenheit (z.B. die Geltendmachung von Unterhalt gegen einen Elternteil) betrifft, sofern dies Billigkeit entspricht.2. Für mutwillige oder aussichtslose Klagen ist zwar kein Vorschuß zu zahlen, jedoch kann dann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und demnach eine Pflicht zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht verneint werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage (Bemessung der Höhe des Unterhaltsbedarfs von minderjährigen bzw. volljährigen Kindern bei besonders guten Einkommensverhältnissen der Eltern) nicht eindeutig geklärt ist.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ; BGB § 1360a Abs. 4 § 1610 ;

Gründe:

I. Die seit 3. April 1996 volljährige Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin lebt.

Unter dem 13. Februar 1992 hatte sich der Beklagte in einem mit der Kindesmutter vor dem Saarländischen Oberlandesgericht geschlossenen Prozeßvergleich - 6 UF 161/90 - u.a. (Ziffer 1) verpflichtet, für die damals noch minderjährige Klägerin monatlichen Unterhalt von 750,-- DM zu zahlen.