BAG - Beschluß vom 18.11.2003
5 AZB 46/03
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 §§ 570 571 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 118
BAGE 108, 329
BAGReport 2004, 206
DB 2005, 620
FamRZ 2004, 623
JurBüro 2004, 202
MDR 2004, 597
NZA 2004, 1062
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 820/02
ArbG Bocholt, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1599/01

Prozeßrecht; Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Fristsetzung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren; Beschwerdeinstanz als Tatsacheninstanz

BAG, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 46/03

DRsp Nr. 2004/616

Prozeßrecht; Prozeßkostenhilfe - Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Fristsetzung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren; Beschwerdeinstanz als Tatsacheninstanz

»Im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung kann die Partei eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.«

Orientierungssätze: 1. Gerichtliche Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlußfristen. 2. Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach § 124 Ziff. 2 ZPO iVm. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist keine Sanktion für die Fristversäumung, sondern Folge des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist im Regelfall anzunehmen, daß die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3. Die bedürftige Partei, die gegen die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung Beschwerde einlegt, kann noch im Beschwerdeverfahren geltend machen, daß sich die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht wesentlich verändert haben. Dem steht die schuldhafte Versäumung einer nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist nicht entgegen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 §§ 570 571 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Prozeßkostenhilfe.