Auf die sofortige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 12.07.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung West (Personalnummer: ....) aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 19. Dezember 2012, (Az. 15 UF 97/11) wird für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 363,28 EUR ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
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