OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.09.1997
9 UF 31/97 UKi
Normen:
BGB § 1601, § 1602, § 1603, § 1610, § 1612 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 226/96

OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.09.1997 (9 UF 31/97 UKi) - DRsp Nr. 1998/105

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 9 UF 31/97 UKi

DRsp Nr. 1998/105

Raten auf die Prozesskosten verringern bei bewilligter Prozeßkostenhilfe das unterhaltserhebliche Einkommen nicht. Die Kosten des Umganges des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind können dem Anspruch des Kindes auf Unterhalt grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Allein eine große Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Kindes und dem Wohnort des nichtsorgeberechtigten Elternteils führt grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602, § 1603, § 1610, § 1612 ;

Gründe:

I. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhalts.

Aus der 1994 geschiedenen Ehe der Mutter der Klägerin und des Beklagte gingen die am 30.4.1983 geborene Tochter S. und die am 29.10.1986 geborene Klägerin hervor. Die elterliche Sorge für die Klägerin steht der Mutter, die für die Tochter S. steht dem Beklagten zu.

Die 1965 geborene Mutter der Klägerin ist seit etwa Mitte 1995 bei dem C. der E. teilzeitbeschäftigt mit einem monatlichen Durchschnittsbruttoeinkommen von rund 2.215,- DM. Sie erhält das Kindergeld für die Klägerin.