OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2012
3 UF 105/10
Normen:
BGB § 1587 Abs.1; VAHRG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 179/09

Realteilung der Versorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 3 UF 105/10

DRsp Nr. 2012/18253

Realteilung der Versorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht

Im Rahmen der Realteilung der Versorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ist der mitgeteilte Nennwert der statischen Versorgungsanwartschaft zugrunde zu legen, wenn eine Umrechnung nach der Barwertverordnung mit dem für den einen oder den anderen Ehegatten geltenden Barwertfaktor jeweils im Gesamtergebnis der auszugleichenden Versorgungen zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen würde.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 27.05.2010 wird das am 06.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer (15 F 179/09) hinsichtlich des Ausspruches zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ## ###### S ##3 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C2 werden auf das Versicherungskonto Nr. ## ###### B ##2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 303,26 €, bezogen auf dem 30.06.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.