OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2018
12 UF 149/18
Normen:
BGB § 242; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 181/17

Rechte des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 12 UF 149/18

DRsp Nr. 2019/5896

Rechte des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes

1. Dem Vater eines Kindes steht gegen die Mutter ein Anspruch auf Auskunft über die Personalien des Kindes gem. § 242 BGB zu. 2. Bei einem aus einer zivilrechtlichen Generalklausel hergeleiteten materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch ist im Erkenntnisverfahren stets zu prüfen, ob die begehrte Auskunft in den unantastbaren Bereich des Persönlichkeitsrechts fällt und ob dem Anspruch Grundrecht des in Anspruch genommenen Antragsgegners entgegen stehen. Dies ist vorliegend auch dann nicht der Fall, wenn die Kindesmutter aufgrund der Beziehung mit dem Vater schwer traumatisiert zu sein scheint, da es weder bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs noch nach erfolgter Vaterschaftsfeststellung zwangsläufig zu persönlichen Kontakten kommen muss. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass aus einer Vaterschaftsfeststellung nicht ohne Weiteres folgt, dass der Vater Teilhaber am Sorgerecht mit dem Kind erhält.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 28.06.2018 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über den Vor- und Familiennamen und das Geburtsdatum ihres im August 2017 geborenen Kindes zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.