BGH - Beschluss vom 27.11.2019
XII ZB 511/18
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 59
FamRZ 2020, 252
FuR 2020, 165
MDR 2020, 103
NJW 2020, 1065
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 681/16
OLG Frankfurt/Main, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 263/17

Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens; Berücksichtigen von sonstigen Belangen des Kindeswohls und autonome Bildung des Kindeswillens

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 511/18

DRsp Nr. 2020/496

Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens; Berücksichtigen von sonstigen Belangen des Kindeswohls und autonome Bildung des Kindeswillens

Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei gemeinsamen Kinder.

Die Eltern schlossen im Januar 2005 die Ehe. Aus der Ehe stammen der 2008 geborene Sohn K-D. sowie die 2009 geborenen Zwillinge M.D. und L-M. Der 1960 geborene Kindesvater ist Bürokaufmann. Er hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind. Die 1987 geborene Kindesmutter stammt aus der Dominikanischen Republik und hat inzwischen eine Ausbildung zur Krankenpflegerin absolviert.