BayObLG - Beschluß vom 22.11.1999
1Z BR 124/99
Normen:
BGB § 1769 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 722/98
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 2/98

Rechtlichen Gehör ehelicher Kinder bei einer Stiefkindadoption

BayObLG, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 124/99

DRsp Nr. 2000/1888

Rechtlichen Gehör ehelicher Kinder bei einer Stiefkindadoption

»1. Zum rechtlichen Gehör ehelicher Kinder bei einer Stiefkindadoption eines Erwachsenen.2. Zurückweisung eines unter eine unzulässige Verfahrensbedingung gestellten Adoptionsantrages.«

Normenkette:

BGB § 1769 ;

Gründe:

I.

Die 1967 geborene Beteiligte zu 3 ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2, die am 7.8.1976 den Beteiligten zu 1, geboren 1940, heiratete. Die Beteiligte zu 3 erhielt den Namen ihres Stiefvaters als Familiennamen. Aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 gingen zwei Söhne hervor, geboren 1978 und 1982. Die Beteiligte zu 3 lebte bis zu ihrem 19. Lebensjahr in der Familie. Sie nahm ein Studium auf und arbeitet seit Anfang 1998.