VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2020
24 ZB 18.941
Normen:
WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20664
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 16 K 17.1024

Klage gerichtet auf die Erteilung des kleinen Waffenscheins; Voraussetzungen für die Anordnung eines waffenrechtlichen Eignungsgutachtens; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 24 ZB 18.941

DRsp Nr. 2020/13057

Klage gerichtet auf die Erteilung des kleinen Waffenscheins; Voraussetzungen für die Anordnung eines waffenrechtlichen Eignungsgutachtens; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen kleinen Waffenschein.

Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins. Die Beklagte habe von ihm zu Recht die Vorlage eines Eignungsgutachtens gefordert. Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung entspreche nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten. Die Beklagte habe daher auf die fehlende Eignung im waffenrechtlichen Sinn schließen dürfen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.