Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt einen kleinen Waffenschein.
Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 16. März 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins. Die Beklagte habe von ihm zu Recht die Vorlage eines Eignungsgutachtens gefordert. Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung entspreche nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten. Die Beklagte habe daher auf die fehlende Eignung im waffenrechtlichen Sinn schließen dürfen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
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