LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.01.2020
L 3 R 160/18
Normen:
SGB VI § 52 Abs. 1 S. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 224 Abs. 3; FamFG § 224 Abs. 4; VersAusglG §§ 6 ff.;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 29/17

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Übertragung von Rentenanrechten aus einem Verfahren über einen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen RentenversicherungMaßgeblichkeit der verfahrensbeendenden Beschlussfassung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen L 3 R 160/18

DRsp Nr. 2020/13952

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Übertragung von Rentenanrechten aus einem Verfahren über einen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung Maßgeblichkeit der verfahrensbeendenden Beschlussfassung des Familiengerichts über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 52 Abs. 1 S. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 224 Abs. 3; FamFG § 224 Abs. 4; VersAusglG §§ 6 ff.;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Übertragung von Rentenanrechten aus einem Verfahren über einen Versorgungsausgleich umstritten.

Die 1936 geborene Klägerin bezieht seit dem ... 1996 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, Altersrente für Frauen (Bescheid vom 30. Dezember 1996). Ihr damaliger Ehemann erhält seit dem ... 2003 - ebenfalls von der BfA sowie nachfolgend von der Beklagten - Vollrente wegen Alters.

Durch notarielle Vereinbarung vom ... 1997 traten die Eheleute in den Güterstand der Gütertrennung und schlossen einen Zugewinnausgleich aus. Eine Vereinbarung über einen Versorgungsausgleich trafen sie in diesem Rahmen nicht.