BGH - Beschluss vom 29.04.2020
XII ZB 112/19
Normen:
BGB § 167; BGB § 1626; BGB § 1629; BGB § 1671;
Fundstellen:
BGHZ 225, 184
DNotZ 2020, 761
FamRB 2020, 315
FamRZ 2020, 1171
FuR 2020, 532
MDR 2020, 799
NJW 2020, 2182
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 892/17
OLG Frankfurt/Main, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 61/18

Rechtsbeschwerde in einem Sorgerechtsverfahren; Erfüllen des Bedürfnisses für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse durch Erteilung einer Vollmacht; Maßgeblichkeit des sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebenden gesetzlichen Rechtsverhältnisses als Grundverhältnis für die Vollmacht zur Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse

BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen XII ZB 112/19

DRsp Nr. 2020/8044

Rechtsbeschwerde in einem Sorgerechtsverfahren; Erfüllen des Bedürfnisses für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse durch Erteilung einer Vollmacht; Maßgeblichkeit des sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebenden gesetzlichen Rechtsverhältnisses als Grundverhältnis für die Vollmacht zur Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse

a) Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.b) Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.