BGH - Beschluss vom 06.10.2021
XII ZB 205/20
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 227
FuR 2022, 100
MDR 2022, 267
NJW-RR 2022, 74
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 75 XVII 1442/18
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4038/19

Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen XII ZB 205/20

DRsp Nr. 2021/17628

Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 und vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.