BGH - Beschluss vom 14.10.1998
XII ZB 174/94
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BHO § 49 Abs. 2 ; VAHRG § 10 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 312
EzFamR VAHRG § 10a Nr. 24
EzFamR aktuell 1999, 28
FamRZ 1999, 157
FuR 1999, 80
MDR 1999, 99
NJW-RR 1999, 227
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Eckernförde,

Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

BGH, Beschluss vom 14.10.1998 - Aktenzeichen XII ZB 174/94

DRsp Nr. 1998/19864

Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

»Die Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit hat auf die Bewertung seiner während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaft keinen Einfluß. Das gilt auch dann, wenn der Beamte bei der Beförderung mit in die Ehezeit hineinreichender Rückwirkung in eine Planstelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen wird.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BHO § 49 Abs. 2 ; VAHRG § 10 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 28. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 7. März 1992 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.