OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2016
6 UF 115/16
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 11;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 272/12

Rechtsfolgen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Versorgungsanrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 6 UF 115/16

DRsp Nr. 2017/8089

Rechtsfolgen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Versorgungsanrechts

Orientierungssätze: 1. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zu diesem Stichtag begründet wird. 2. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein. 3. Es muss insoweit sichergestellt sein, dass bei der Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung kein geringerer Rechnungszins verwendet wird, als er bei der Abzinsung der auszugleichenden Versorgung verwendet wurde.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 1. März 2016 wird in Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Abs. 2: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Versicherungsnummer 1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12.100 €, bezogen auf den 31. Mai 2012, übertragen.

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