Auf die Beschwerde der E. LebensversicherungAG wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Köthen vom 28.03.2011 (Az.: 5 F 235/10) im Ausspruch zu I. 3. Absatz des Tenors wie folgt klarstellend ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Versorgungsträger E. LebensversicherungAG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: ... ) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe 5.314,25 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der E. LebensversicherungsAG, bezogen auf den 30. April 2007, belastungsfrei übertragen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,- €.
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