OLG Naumburg - Beschluss vom 08.08.2011
3 UF 116/11
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 29;
Fundstellen:
FamFR 2012, 15
FamRZ 2012, 1057
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 685/10

Rechtsfolgen der Pfändung von Anrechten nach Scheidung aber vor Abschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen 3 UF 116/11

DRsp Nr. 2011/20978

Rechtsfolgen der Pfändung von Anrechten nach Scheidung aber vor Abschluss des Versorgungsausgleichs

Nach Scheidung aber vor Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens gepfändete Anrechte des Ausgleichspflichtigen sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen. Übersteigen die Pfändungen nicht den bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibenden Anteil des Anrechts, so erfolgt der Ausgleich in der Weise, dass der auszugleichende Anteil belastungsfrei übertragen wird.

Auf die Beschwerde der E. LebensversicherungAG wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Köthen vom 28.03.2011 (Az.: 5 F 235/10) im Ausspruch zu I. 3. Absatz des Tenors wie folgt klarstellend ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau beim Versorgungsträger E. LebensversicherungAG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: ... ) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe 5.314,25 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der E. LebensversicherungsAG, bezogen auf den 30. April 2007, belastungsfrei übertragen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,- €.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 70 FamFG).

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 29;

Gründe: