OLG Koblenz - Beschluss vom 20.12.2017
13 UF 464/17
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FuR 2018, 648
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 108/17

Rechtsfolgen des Wechsels des Kindes in die Obhut des nicht mitsorgeberechtigten Elternteils

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 13 UF 464/17

DRsp Nr. 2019/221

Rechtsfolgen des Wechsels des Kindes in die Obhut des nicht mitsorgeberechtigten Elternteils

1. Der Wechsel des Kindes in die Obhut des nicht mitsorgeberechtigten Elternteils führt nicht dazu, dass die Kindesmutter gehindert wäre, bis dahin aufgelaufene Unterhaltsansprüche des Kindes gerichtlich geltend zu machen. 2. Ein lediglich vorübergehender Wechsel des Aufenthalts des Kindes berührt die Barunterhaltspflicht des aufnehmenden Elternteils noch nicht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 31.07.2017, Aktenzeichen 191 F 108/17, unter Ziffer 1 aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Verfahrenswert wird auf 4.689,00 € festgesetzt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.