BGH vom 29.11.1978
IV ZR 8/78
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 210
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 51
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 62

Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht getroffenen Unterhaltsvereinbarung

BGH, vom 29.11.1978 - Aktenzeichen IV ZR 8/78

DRsp Nr. 1994/5271

Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht getroffenen Unterhaltsvereinbarung

A. a. Haben die Parteien die Höhe des vom Schuldner zu leistenden Unterhalts vertraglich geregelt, greifen die gesetzlichen Vorschriften für die Unterhaltsbemessung nicht mehr ohne weiteres ein. b. Maßgeblich für die Unterhaltsbemessung ist vielmehr die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die nur nach den Grundsätzen der Änderung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Anpassung an (wesentlich) veränderte Verhältnisse unterliegt. Für die Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung waren und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen können, kommt es dabei auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren.