OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2012
14 WF 149/12
Normen:
ZPO § 233; FamFG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 434/11
AG Detmold, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 434/11

Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung durch das Amtsgericht hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 14 WF 149/12

DRsp Nr. 2012/18791

Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung durch das Amtsgericht hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts (Abgrenzung zu OLG Hamm FamRZ 2011, 233).

Tenor

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 12./15.6.2012 im Kostenpunkt abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Verfahrenswert auf bis zu 600 € festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 233; FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe

1.

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung ist zulässig.

Zwar handelt es sich, nachdem die Hauptsache bereits in erster Instanz nichtstreitig erledigt worden ist, um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933), die folglich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses, also bis zum 3.7.2012, einzulegen gewesen wäre (§ 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO), und deren Eingang erst am 13.7.2012 daher verspätet war.