OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.12.2013
15 UF 306/13
Normen:
FamFG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1047
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 555/13

Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei teilweiser Anfechtung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12.2013 - Aktenzeichen 15 UF 306/13

DRsp Nr. 2014/1319

Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei teilweiser Anfechtung

1. Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, so haben jedenfalls die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung erwachsen demgemäß nicht vorzeitig in Teilrechtskraft.2. Wird indes keine Anschlussbeschwerde eingelegt, so fallen nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz noch aus dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 23.10.2013 in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3.