I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG wegen Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe von 10.011 DM für das Jahr 1995 und in Höhe von 8.352 DM für das Jahr 1996 zuzustimmen, und zwar Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung eines Betrages von 2.642 DM für das Jahr 1995 und von 2.824,87 DM für das Jahr 1996. In Höhe dieser Beträge werden dem Vorbringen der Beklagten zufolge aufgrund des begrenzten Realsplittings von ihr Steuern zu entrichten sein.
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