I. In einer Verbundsache hat das Familiengericht durch Teilurteil vom 10. Dezember 1997 den Antragsgegner verurteilt, an Eides statt zu versichern, daß er den Bestand seines Endvermögens zum 30. April 1996 im Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. November 1997 nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist. Bei dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners vom 12. November 1997 handelt es sich um einen nachgelassenen Schriftsatz, der erst nach der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist, auf die hin das Teilurteil vom 10. Dezember 1997 ergangen ist. Gegen dieses Teilurteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat durch den angefochtenen Beschluß diese Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des §
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §
a) Das Interesse des Antragsgegners, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, richtet sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung entsteht (BGH, Beschluß vom 25. September 1989 - II ZR 87/89 - ZPO §
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht bei der Schätzung des Aufwandes seinen Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Der Annahme des Antragsgegners, er müsse vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - erneut - einen Rechtsanwalt einschalten und hierfür zusätzliche Kosten aufwenden, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner hat die Aufstellung, deren Richtigkeit er an Eides statt versichern soll, mit Hilfe seines Verfahrensbevollmächtigten abgegeben. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Fragen dann eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein soll. Der dem Antragsgegner entstehende Aufwand ist deshalb von dem Berufungsgericht mit 600 DM rechtsbedenkenfrei bewertet worden. Jedenfalls übersteigt der Wert nicht 1.500 DM, so daß die Berufungssumme des §
b) Ob dem Familiengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und ob es dem Antragsgegner nicht in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt hat, kann offenbleiben. Auch wenn dem Familiengericht solche Fehler unterlaufen sein sollten, wäre die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme unstatthaft. Die Rüge von Verfahrensfehlern oder der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet keine weitere Instanz. Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BVerfG, Beschluß vom 2. März 1982 - 2 BvR 869/81 - NJW 1982,