BGH - Beschluß vom 14.12.1988
IVb ZB 149/88
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4, § 1379 Abs. 1 S. 1, § 1605 ; ZPO § 2, § 3, § 511a;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 7

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses

BGH, Beschluß vom 14.12.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 149/88

DRsp Nr. 1997/5003

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses

1. In einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft ist der Wert der Berufungssumme von dem Berufungsgericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. 2. Legt die zur Erteilung der Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, ist ihr Interesse - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresse - nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, zu bemessen. Das Interesse der Partei, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, hat bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben, da durch die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs geschaffen wird. 3. Wurde eine Partei verurteilt, Auskunft über den Stand ihres Endvermögens zu einem bestimmten Stichtag zu erteilen und ein entsprechendes Vermögensverzeichnis anzufertigen, umfaßt diese Verurteilung ausdrücklich nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4, § 1379 Abs. 1 S. 1, § 1605 ; ZPO § 2, § 3, § 511a;

Gründe: