OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.12.2012
1 WF 327/12
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 83; FamGKG § 24;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 454 F 3187/10

Rechtsnatur und Erledigung eines Umgangsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.12.2012 - Aktenzeichen 1 WF 327/12

DRsp Nr. 2013/4368

Rechtsnatur und Erledigung eines Umgangsverfahrens

1. Das Umgangsverfahren im Sinne von § 1684 BGB ist ein Amtsverfahren. 2. In einem Amtsverfahren kommen Dispositionsakte der Beteiligten als Erledigungsereignisse nicht in Betracht, so dass es bei einer Erledigung im materiell-rechtlichen Sinne zum Abschluss des Verfahrens einer (formlosen) Feststellung des Gerichts bedarf, ohne an eine etwaige Erledigungserklärung der Beteiligten gebunden zu sein. 3. Die gesetzliche Kostenverteilung nach § 83 FamFG wegen einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich setzt in Umgangssachen das wirksame Zustandekommen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG voraus.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12. September 2012 wird abgeändert.

Die Kostenrechnung vom 06. Juni 2012 wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 83; FamGKG § 24;

Gründe: