OLG Celle - Beschluss vom 03.05.2013
17 WF 33/13
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; FamFG § 254; FamFG § 255; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; AO § 226 Abs. 1; SGB I § 48 Abs. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamFR 2013, 293
FamRZ 2014, 252
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 23.01.2013

Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse

OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 17 WF 33/13

DRsp Nr. 2013/13829

Rechtsstellung des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse

1. Der Unterhaltspflichtige kann im Wege der Eingriffskondiktion von der Unterhaltsvorschusskasse Rückzahlung der Beträge verlangen, die diese im Wege der Aufrechnung nach § 226 AO oder der Abzweigung nach § 48 SGB I erlangt hat, wenn sie den bestehenden Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen übersteigen. 2. Das Familiengericht darf den Unterhaltspflichtigen nicht auf die Geltendmachung seiner Rechte vor dem Finanz- oder Sozialgericht verweisen. 3. Dem Verweis auf einen Übergang in das streitige Verfahren nach § 255 FamFG dürfte das Titulierungsinteresse des Unterhaltspflichtigen entgegenstehen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 23. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Lüneburg zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; FamFG § 254; FamFG § 255; UVG § 7 Abs. 1 S. 1; AO § 226 Abs. 1; SGB I § 48 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

1. Der Antragsteller dieses Verfahrens ist der Vater der am 28. Januar 2001 geborenen M. S.. M. lebt im Haushalt der Mutter, der Antragsteller ist ihr dem Grunde nach barunterhaltspflichtig.