OVG Bremen - Beschluss vom 20.11.2020
2 B 249/20
Normen:
AufenthG § 15a; BGB § 1592; BGB § 1594; BGB § 1598; BGB § 1599; EGBGB Art. 14 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1; StAG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1186/20

Rechtsstreit um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung; Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal in Deutschland aufhaltenden Ausländerin i.S.d. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB

OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 2 B 249/20

DRsp Nr. 2020/17573

Rechtsstreit um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung; Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal in Deutschland aufhaltenden Ausländerin i.S.d. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB

1. Anders als das Vorliegen zwingender Gründe, unterliegt die Frage, ob jemand zu dem nach § 15a AufenthG zu verteilenden Personenkreis gehört, keinen besonderen Nachweisfristen oder -anforderungen.2. Gewöhnlicher Aufenthalt des in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal hier aufhaltenden Ausländerin i.S.d. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist Deutschland, wenn das Kind sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten hat, nach dem Willen der Mutter für nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben soll und eine Aufenthaltsbeendigung nicht konkret absehbar ist.3. Die nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer verheirateten ghanaischen Staatsangehörigen durch einen Deutschen ist sowohl nach ghanaischem als auch nach deutschem Recht nicht geeignet, eine Abstammung zu begründen, solange die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes gilt.4. Ein ghanaisches Scheidungsdokument genügt für sich allein nicht als verlässlicher Nachweis der Scheidung. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob es nach den sonstigen Umständen des Falles plausibel erscheint, dass die Ehe geschieden wurde.