»Nach §
Allerdings hat das FamGer. die Kinder der Parteien erst nach Schluß der Verhandlung gehört und die Anhörung in der Entscheidung verwertet, ohne erneut hierüber zu verhandeln. Ein solches gemischt-mündlich-schriftliches Verfahren ist nicht prozeßordnungsgemäß, wie sich aus den §§ 608, 296 a, 128 und 2Abs. 1 ergibt. Die Oberlandesgerichte Bamberg und Zweibrücken (FamRZ 1981, 294 und 1984, 916) haben in vergleichoaren Fällen den Standpunkt vertreten, die einstw. Anordnungen seien nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, und haben die gegen sie gerichteten Beschwerden als unstatthaft verworfen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|