OLG Hamburg vom 01.11.1985
12 WF 148/85 S
Normen:
ZPO § 620 c;
Fundstellen:
DRsp IV(418)227d
FamRZ 1986, 182

OLG Hamburg - 01.11.1985 (12 WF 148/85 S) - DRsp Nr. 1992/8586

OLG Hamburg, vom 01.11.1985 - Aktenzeichen 12 WF 148/85 S

DRsp Nr. 1992/8586

Regelung der elterlichen Sorge »aufgrund mündlicher Verhandlung« im Falle der (zusätzlichen) Verwertung von Ermittlungen, die das Gericht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung angestellt hat (hier: nachträgliche Anhörung der Kinder).

Normenkette:

ZPO § 620 c;

»Nach § 620 c Satz 1 ZPO .. findet [im Verfahren der einstw. Anordnung] die sofortige Beschwerde statt, wenn das FamGer. die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder aufgrund mündlicher Verhandlung geregelt hat. Nach Auffassung des Senats ist die einstw. Sorgerechtsregelung hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen.

Allerdings hat das FamGer. die Kinder der Parteien erst nach Schluß der Verhandlung gehört und die Anhörung in der Entscheidung verwertet, ohne erneut hierüber zu verhandeln. Ein solches gemischt-mündlich-schriftliches Verfahren ist nicht prozeßordnungsgemäß, wie sich aus den §§ 608, 296 a, 128 und 2Abs. 1 ergibt. Die Oberlandesgerichte Bamberg und Zweibrücken (FamRZ 1981, 294 und 1984, 916) haben in vergleichoaren Fällen den Standpunkt vertreten, die einstw. Anordnungen seien nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, und haben die gegen sie gerichteten Beschwerden als unstatthaft verworfen.