OLG Dresden - Beschluss vom 25.06.2021
21 UF 350/21
Normen:
BGB § 1697a; BGB § 1687 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 457
FuR 2021, 664
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 342 F 782/20

Regelung des Umgangs mit einem Kind zur Durchführung einer AuslandsreiseBesuch hochbetagter GroßelternKeine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

OLG Dresden, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 21 UF 350/21

DRsp Nr. 2021/10609

Regelung des Umgangs mit einem Kind zur Durchführung einer Auslandsreise Besuch hochbetagter Großeltern Keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und dem der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 20.05.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsteller hat das Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit seinem am xx.xx.2015 geborenen Sohn J...... L...... von Freitag, den 02.07.2021, 16.00 Uhr bis Montag, den 19.07.2021, spätestens 20.00 Uhr.

Der Antragsteller holt das Kind pünktlich zu Beginn des Umgangs in der ...........straße xx in ...... ab. Nach dem Ende der Umgangszeit übergibt der Antragsteller das Kind pünktlich an die Antragsgegnerin im Flughafen .......

2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller zu Beginn des Umgangs den Reisepass des Kindes erhält. Nach Beendigung des Umgangs gibt der Antragsteller den Reisepass an die Antragsgegnerin zurück.

II.