OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2020
4 WF 192/20
Normen:
FamFG § 13 Abs. 1; FamFG § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 100/14

Reichweite des Einsichtsrechst eines Kindesvaters in familiengerichtliche AktenAkteneinsicht nach VerfahrensabschlussBerechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 4 WF 192/20

DRsp Nr. 2021/1363

Reichweite des Einsichtsrechst eines Kindesvaters in familiengerichtliche Akten Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss Berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht

Bei einem berechtigten Interesse i.S. von § 13 Abs. 2 FamFG für eine Akteneinscht muss es sich um ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse handeln, welches auch tatsächlicher - etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher - Art sein kann.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kindesvater zur Last.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 13 Abs. 1; FamFG § 13 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in einem umfangreichen Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen - 42 F 100/14 - um die elterliche Sorge für B sowie um Umgangskontakte zugunsten des Kindesvaters gerungen. Die Gerichtsakten der im Jahr 2014 anhängig gewordenen Familiensache umfassen inzwischen 52 Bände.