RG - Urteil vom 14.05.1941
IV 31/41
Vorinstanzen:
OLG Wien, vom 11.10.1940 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 324/40
LG Wien - Urteil - 28 Cg 164/39-27 - 29.06.1940,

RG - Urteil vom 14.05.1941 (IV 31/41) - DRsp Nr. 2000/6651

RG, Urteil vom 14.05.1941 - Aktenzeichen IV 31/41

DRsp Nr. 2000/6651

Tatbestand:

Der Mann begehrte die Scheidung der Ehe aus § 55 EheG. Die Frau beantragte die Abweisung des Begehrens und erhob, da der Mann allein die Ehe zerrüttet habe, Widerspruch gegen die Scheidung. Während das Gericht des ersten Rechtsganges den Widerspruch beachtete, schied das Berufungsgericht nach neuerlicher Vernehmung der Parteien die Ehe, indem es dem Widerspruch die Beachtlichkeit versagte, und stellte das Verschulden des Mannes fest. Gegen das Urteil brachten beide Parteien die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache ein. Die Frau beantragte die Abänderung des Urteiles und die Abweisung des Scheidungsbegehrens, der Mann die Abänderung durch Ausscheiden des Schuldausspruches. Beide Revisionen sind unbegründet.

1. Die Revision der Frau wendet sich nur dagegen, dass das Berufungsgericht abweichend vom Gericht des ersten Rechtsganges ihrem Widerspruch nach § 55 Abs. 2 keine Beachtlichkeit zuerkannte. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich gerechtfertigt, da sie durch Jahre mit dem Mann in guter Ehe gelebt habe, der dann nur durch seine polygame Veranlagung die Ehe zerrüttet habe und auch ihren wirtschaftlichen Erwägungen wegen der Witwenpension Bedeutung zukomme.