Auf Grund der Klage des Mannes aus § 49 EheG und des hilfsweise gestellten Schuldantrages der Frau hat das Gericht des ersten Rechtsganges die Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden. Die Berufung der Frau führte zur Abweisung des Scheidungsbegehrens mit Urteil des Berufungsgerichtes. Dagegen wendet sich die Revision des Mannes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und die Ehe wie im ersten Rechtsgang aus beiderseitigem Verschulden zu scheiden.
Die Revision ist unbegründet.
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