RG - Urteil vom 15.03.1941
IV 14/41
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - 11. ZS - Urteil - 06.11.1940,

RG - Urteil vom 15.03.1941 (IV 14/41) - DRsp Nr. 2000/6654

RG, Urteil vom 15.03.1941 - Aktenzeichen IV 14/41

DRsp Nr. 2000/6654

Tatbestand:

Die Parteien, von denen der Mann 68, die Frau 63 Jahre alt ist, haben am 16. November 1899 geheiratet. Aus der Ehe sind 4 Kinder (Söhne) hervorgegangen. Die Kinder sind mit Ausnahme des jüngsten, der 20 Jahre alt ist, volljährig. Seit 1934 leben die Parteien getrennt. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1924 stattgefunden. Die Beklagte hatte im Jahre 1935 Ehescheidungsklage erhoben, diese aber nicht weiter verfolgt, nachdem das Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt hatte.

Die jetzige Klage hat der Ehemann zunächst nur auf § 55 EheG gestützt. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und um Klageabweisung, hilfsweise um einen Schuldausspruch gegen den Kläger gebeten. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus § 55 EheG, und zwar ohne Schuldausspruch gegen den Kläger geschieden. Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und nunmehr die Klage hilfsweise auch auf §§ 49, 50 EheG gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es ein Verschulden des Klägers festgestellt hat.