OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.10.2020
11 UF 100/20
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 202/19

Rückforderung einer sog. Schwiegerelternschenkung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.10.2020 - Aktenzeichen 11 UF 100/20

DRsp Nr. 2021/6926

Rückforderung einer sog. Schwiegerelternschenkung

Die Zuwendung von Wohnungseigentum "im Wege vorweggenommener Erbfolge" kann bei einem Schwiegerkind nicht deshalb zurückgerufen werden, weil die Ehe gescheitert ist. Denn bei einer Schenkung unterliegt der Beschenkte über die gesetzlich nachwirkenden Verpflichtungen hinaus keinen rechtlichen Bindungen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerseite vom 22.06.2020 gegen den am 26.05.2020 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück (Aktenzeichen: 10 F 202/19 RI), wird auf Kosten der Antragstellerseite als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die ursprüngliche Antragstellerin, Frau AA, welche am TT.MM.2020 verstorben ist - nachfolgend weiterhin als Antragstellerin bezeichnet -, war die ehemalige Schwiegermutter des Antragsgegners. Mit notariellem Vertrag vom 07.10.2013, (...) des Notars CC aus Ort2, übertrug die Antragstellerin dem Antragsgegner und dessen damaliger Frau, der Tochter der Antragstellerin, eine Eigentumswohnung in Ort3. Im Vertrag heißt es:

"Der Übergeber überträgt und verschenkt die in Ziffer 1. dieser Urkunde aufgeführte Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Tochter und deren Ehemann, die Übernehmer, und zwar je zur ideellen Hälfte."