OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.12.2020
1 UF 172/20
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; KSÜ Art. 16;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 114/20

Rückführung eines Kindes nach FrankreichVoraussetzungen einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls im EinzelfallAuswirkungen der Corona-Pandemie

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2020 - Aktenzeichen 1 UF 172/20

DRsp Nr. 2022/839

Rückführung eines Kindes nach Frankreich Voraussetzungen einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls im Einzelfall Auswirkungen der Corona-Pandemie

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 21.10.2020 wie folgt abgeändert:

1.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, das beteiligte Kind A. P., geboren am 00.00.2015, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen.

2.

Kommt die Kindesmutter der Verpflichtung zu Ziffer 1. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind und die in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere des Kindes an den Kindesvater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zweck der Rückführung nach Frankreich herauszugeben.

3.

Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR festsetzen sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anordnen kann. Zudem kann unmittelbarer Zwang angewendet werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Kindesmutter auferlegt.

III.