BVerfG - Beschluß vom 24.09.1990
1 BvR 938/90
Normen:
BGB § 620 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 136a zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1415/88
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 582/88
BAG, vom 04.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 259/89

Sachliche Rechtsfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Studenten

BVerfG, Beschluß vom 24.09.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 938/90

DRsp Nr. 2004/15518

Sachliche Rechtsfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Studenten

1. Die fachgerichtliche Würdigung, das letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei wirksam befristet worden und die Befristung habe in ihrem Interesse gelegen, da sie dadurch Studium und gewerbliche Arbeit besser in Einklang bringen habe können, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dieser Gesichtspunkt ist nach Art und Gewicht geeignet, die angefochtene Entscheidung vor dem Gleichheitsgebot zu rechtfertigen. 2. Dem Anspruch der werdenden Mutter auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hat der Gesetzgeber u.a. durch das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG Rechnung getragen. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehalten, jede wirtschaftliche Belastung der werdenden Mutter auszugleichen. Art. 6 Abs. 4 GG zwingt nicht dazu, in eine Bewertung der Interessenlage von Arbeitnehmerinnen beim Abschluß befristeter Arbeitsverträge die Möglichkeit einer Schwangerschaft allen anderen Gesichtspunkten vorgehen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 620 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; MuSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: