SchlHOLG - Beschluss vom 03.09.1969
7 W 22/69
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.07.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 185/68

SchlHOLG - Beschluss vom 03.09.1969 (7 W 22/69) - DRsp Nr. 2002/3436

SchlHOLG, Beschluss vom 03.09.1969 - Aktenzeichen 7 W 22/69

DRsp Nr. 2002/3436

Gründe:

Der Beschwerdebeschluss des 5. Zivilsenats vom 18. Juni 1969 - 5 W 20/69 - steht dem neuen Antrag der Beklagten vom 26. Juni 1969 zwar nicht entgegen, soweit sie behauptet, der Kläger werde künftig ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.165 DM monatlich haben und auf Grund dessen in der Lage und verpflichtet sein, nunmehr über die bisher freiwillig geleisteten 576,50 DM hinaus monatlich weitere 133 DM Unterhalt zu zahlen. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Vorbringen zutrifft.

Soweit sie ihren Antrag auf neue Behauptungen über das Einkommen des Klägers in den Monaten April, Mai und Juni 1969 stützt, kann sie wegen der Bindungswirkung des Beschwerdebeschlusses vom 18. Juni 1969 mit ihrem Vortrag nicht gehört werden. Denn es war dem Landgericht nicht gestattet, für die Zeit bis zum Erlass des Beschwerdebeschlusses den Sachverhalt oder die Rechtslage anders zu würdigen als das Beschwerdegericht. (vgl. SchlHOLG, FamRZ 1957, 219 mit Anm. Habscheid, SchlHA 1958, 140).