OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.04.1997
6 UF 139/97
Normen:
BGB § 1587o, § 127a; FGG § 53b Abs. 4 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 47/94

OLG Saarbrücken - Beschluß vom 03.04.1997 (6 UF 139/97) - DRsp Nr. 1998/108

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 03.04.1997 - Aktenzeichen 6 UF 139/97

DRsp Nr. 1998/108

Schließen die Parteien vor Gericht eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich so gelten hierfür die gleichen Formvorschriften wie für den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches. Die Vereinbarung ist daher vorzulesen und von den Parteien zu genehmigen. Hierüber ist ein entsprechender Vermerk in das Protokoll aufzunehmen. Fehlt es hieran, so ist die Vereinbarung formnichtig.

Normenkette:

BGB § 1587o, § 127a; FGG § 53b Abs. 4 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die im August 1955 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist seit 7. Juni 1989 rechtskräftig geschieden (Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. Juni 1989 - 41 F 202/89).

In dem vom (jetzigen) Antragsgegner mit Antrag vom 18. April 1989 eingeleiteten Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner einen von den Parteien privatschriftlich geschlossenen Vertrag vom 14. April 1989 vorgelegt, der u.a. einen beiderseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs beinhaltete, dessen Genehmigung bei Gericht beantragt werden sollte.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1989, zu der die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten erschienen waren, haben die Parteien den Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart. Das Familiengericht hat die Vereinbarung genehmigt. Die Sitzungsniederschrift stellt hierzu fest:

"Die Parteien erklären: