BayObLG - Beschluß vom 04.11.1997
1Z BR 169/97
Normen:
BGB § 2247, § 2289, § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)325c
FamRZ 1998, 644
Rpfleger 1998, 161
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10241/96
AG Neustadt an der Aisch, - Vorinstanzaktenzeichen VI 491/96

Schriftsachverständige Begutachtung zur Echtheit eines Testaments - Auslegung von Änderungsvorbehalten in Erbvertrag

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 169/97

DRsp Nr. 1998/1173

Schriftsachverständige Begutachtung zur Echtheit eines Testaments - Auslegung von Änderungsvorbehalten in Erbvertrag

»1. Bestehen aufgrund der Umstände keine ernsthaften Zweifel daran, daß die Erblasserin ein privatschriftliches Testament selbst verfaßt hat, so ist der Tatrichter nicht verpflichtet, das Gutachten eines Schriftsachverständigen zur Echtheit des Testaments einzuholen, auch wenn das Testament in einzelnen Beziehungen Auffälligkeiten aufweist.2. Zur Auslegung mehrerer Änderungsvorbehalte in einem Erbvertrag.«

Normenkette:

BGB § 2247, § 2289, § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Ehemann ist im April 1983 vorverstorben. Aus seiner ersten Ehe stammte ein Sohn, H. Von den Geschwistern der Erblasserin lebt nur noch die Beteiligte zu 5. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind die Kinder von Geschwistern der Erblasserin. Der Beteiligte zu 4 ist ein Verwandter des Ehemanns der Erblasserin und mit der Beteiligten zu 3 verheiratet. Zum Nachlaß gehören ein Wohnhaus sowie ein landwirtschaftliches Anwesen in S., das aus dem Nachlaß des Ehemannes der Erblasserin stammt, ferner mehrere landwirtschaftliche Grundstücke in O., die aus dem Besitz der Familie der Erblasserin stammen.