BSG - Urteil vom 23.01.2018
B 2 U 8/16 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 129
FuR 2018, 493
NJW 2018, 1418
NZS 2018, 734
r+s 2018, 561
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 4904/14
SG Heilbronn, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 4483/13

SchulwegunfallProjektarbeit außerhalb des UnterrichtsTätlicher Angriff durch einen MitschülerGruppendynamische Prozesse

BSG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 2 U 8/16 R

DRsp Nr. 2018/4697

Schulwegunfall Projektarbeit außerhalb des Unterrichts Tätlicher Angriff durch einen Mitschüler Gruppendynamische Prozesse

Während schulisch veranlasster Gruppenarbeiten findet für jedes Gruppenmitglied "Schule" und damit ein Schulbesuch ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung des Schulprojekts trifft.

1. Soweit der Senat in jüngerer Zeit ausgeführt hat, der Versicherungstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII schütze "nur gegen Gefahren ..., die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ... hervorgehen" und trage "allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken", ist damit kein Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes bei tätlichen Angriffen auf grundsätzlich versicherten Wegen verbunden, soweit die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind.